FAQ

Wer bezahlt den Energiepass?

FAQ

Die Kosten für die Ausstellung des Energiepasses sind von der Person oder Gesellschaft zu tragen, welche für die Beauftragung des Energiepasses verantwortlich ist. Nachfolgend ist dargestellt wer den Energiepass in den verschiedenen Situationen in Auftrag geben muss:

  • Beim Neubau: der Bauträger bzw. bei fehlendem Bauträger, der zukünftige Eigentümer bzw. die Eigentümergesellschaft des Gebäudes;
  • Bei einer Erweiterung, Änderung oder einem wesentlichen Umbau eines Wohngebäudes: der Eigentümer bzw. die Eigentümergesellschaft;
  • Bei einem Eigentümerwechsel: der ehemalige Eigentümer bzw. die ehemalige Eigentümergesellschaft des Gebäudes;
  • Bei einem Mieterwechsel: der Eigentümer bzw. die Eigentümergesellschaft des Gebäudes.

Quelle: Myenergy

Haftungsausschluss :
Die angeführten Antworten erläutern die Verordnung über die Energieeffizienz von Wohngebäuden und wollen richtungsweisend dienen. Der Autor übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit des Inhalts und insbesondere in Bezug auf mögliche andere Interpretationen der zuständigen Gerichtsbarkeit.

Wer ist verantwortlich für die Anfrage des Energiepasses?

Für ein Neubau muss der Energiepass entweder durch den Bauherr, den künftigen Besitzer oder durch den Gebäudeverwalter angefragt werden.

Dieser muss bei der Baugenehmigung der betreffenden Gemeinde vorliegen. Für ein bestehendes Gebäude (im Falle eines Besitzer- oder Mieterwechsels oder bei Modernisierungsarbeiten) muss der Energiepass entweder durch den aktuellen Besitzer oder durch die Gebäudeverwaltung bestellt werden.
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Was sind die Ziele eines Energiepasses?

Der Energiepass informiert auf einfache Weise über die Energieffizienz eines Gebäudes. Der Konsument kann zwischen intensiven und ökonomischen Objekten in Bezug auf den Energieverbarauch unterscheiden.
Zudem kann der Energiepass dazu motivieren, das betreffende Gebäude in Sachen Isolierung, Luftdichtigkeit und technische Installationen energieffizienter zu gestalten.

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Muss der Energiepass ausgehändigt werden?

Ja, falls es sich um einen Eingentümerwechsel handelt. Der Originalpass muss an den neuen Besitzer weitergegeben werden.

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Was sind die verschiedenen Energieeffizienzklassen?

Es gibt 9 Energieeffizienzklassen.

Die Klassen der Neubauten müssen sich unter den ersten vier befinden, d.h.:

Klasse D: Standardhaus. Die Klasse D stellt generell ein Gebäude dar, welches das benötigte Minimum der Mindestanforderungen respektiert. Dieses kann zwischen E und C variieren. Keine spezielle technische Installation wird dabei benötigt.

Klasse Tripel C: Ökonomisches Haus. Diese Häuser befinden sich zwischen Standard- und Niedrigenergiehaus. Sie greifen nicht auf sonderbare technische Installationen zurück.

Klasse Tripel B: Niedrigenergiehaus. Eine gesteigerte Isolierung und Luftdichte sowie eine Lüftungsanlage sind gesetzlich gefordert. Die Möglichkeit besteht, auf staatliche Subventionen zurückzugreifen.

Klasse Tripel A: Passivhaus. Gesteigerte Isolierungsmaßnahmen und technische Installationen (z.B. Solaranlagen, Wärmepumpen) im Bezug auf das Niedrigenergiehaus.

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Wann muss man einen Energiepass beantragen?

Für Wohngebäuden-Neubau: Der Energiepass ist obligatorisch seit dem 01.01.2008 für alle Neubauten und in einigen Fällen bei Vergrößerung eines bestehenden Wohnhauses. Dieser muss der Baugenehmigung beiliegen.
Für Wohnbauten – bestehende Gebäude: Seit dem 01.01.2010 ist der Energiepass bei Eigentümer-und Mieterwechsel obligatorisch.

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Brauche ich einen Energiepass für Gebäuden, die mehr als 10% der Energiebezugsflächen zu gewerblichen Zwecken nutzen?

Die aktuelle Gesetzesgebung sieht vor, dass ein Energiepass für jegliche Art von Gebäude beantragt werden muss wenn:

  1. Gebäude bei dem mindestens 90% der Energiebezugsfläche für Wohnzwecke genutzt wird.
  2. Gebäude bei dem mehr als 10% der Energiebezugsfläche für Gewerbezwecke genutzt wird. Hierbei ist der Bedarfsenergiepass und der Verbrauchsenergiepass notwendig.

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Was ist der "U-Wert"?

Es handelt sich hierbei um eine Variable aus der Physik, welche die Wärmeleitung durch eine thermische Hülle beschreibt. Je kleiner der Wärmetransmissionswert (λ) eines nicht-transparenten Bauteils ist und je größer die Stärke des Elementes ist, umso kleiner der „U-Wert“. Die Qualität der Isolation der verschiedenen Elemente der thermischen Hülle kann dank des „U-Wertes“ verglichen werden. Im Falle eines Neubaus (Mindestanforderungen) oder einer Renovierung eines bestehenden Gebäudes sind die oberen Grenzen der „U-Werte“ zu respektieren. Bei Fenstern unterscheidet man zwischen dem Ug-Wert (Rahmen) und dem Uw-Wert (gesamtes Fenster).

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Benötige ich einen Energiepass im Falle eines Umbaus oder einer Erweiterung meines Hauses?

Ja, wenn Sie einen Anbau umsetzen oder mehr als 10% einer Fläche (eines Elementes) sanieren möchten, müssen Sie einen Energiepass für das gesamte Haus beantragen. Falls Sie Ihre Heizungsanlage und/oder die Warmwasserzubereitung mit Kosten über 1500€ (EInfamilienhaus) modernisieren möchten, muss der Energiepass ebenfalls für das gesamte Gebäude erstellt werden. Der Grenzwert liegt bei 3000€ im Falle einer Residenz.

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Was ist der Unterschied zwischen einem Ökopass und einem Energiepass (oder Energieausweis)?

Die offizielle Namensgebung des Dokuments, das die Energieeffizienz beschreibt, ist Energiepass. Die Namensgebung Ökopass (Eco-Pass) steht in keinem Gesetzestext oder offiziellen Text. „Öko“ ist eine Abkürzung für Ökologie und beschreibt nicht das oben genannte Dokument. Die Ökoplogie beinhaltet mehr Punkte als lediglich der Energieeffizienz eines Gebäudes. Sie beinhaltet z.B. ebenfalls den Wasser- und Stromverbrauch oder die Performanz und Verhaltensweise der Baumaterialien gegenüber unserer Umwelt. Darüber hinaus ist der Öko-Pass der Name eines monatlichen Abonnements des öffentlichen Verkehrs.

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Wie lange ist der Energiepass gültig?

Der Energiepass ist ab dem Erstellungsdatum zehn Jahre gültig. Das Erstellungsdatum sowie das Ablaufdatum befinden sich jeweils in der Kopfzeile des Energiepasses. Wenn innerhalb der Gültigkeitsdauer baugenehmigungspflichtige Änderungen oder Erweiterungen an einem bestehenden Gebäude oder, ab dem 1. Januar 2010, nicht baugenehmigungspflichtige Änderungen am bestehenden Gebäude oder an den technischen Anlagen, die einen erheblichen energetischen Einfluss auf das Gebäude haben, vorgenommen werden, so muss der Energiepass neu ausgestellt werden, um den Anpassungen am Gebäude Rechnung zu tragen.

Quelle: Myenergy

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